Gesetz über Detektivleistungen vom 6. Juli 2001 (Dz. U.* 2002, Nr. 12, Pos. 110) (geändert: Dz. U.*2002, Nr. 238, Pos. 2021; 2003, Nr. 124, Pos. 1152; 2004, 2004, Nr. 121, Pos. 1265, Nr. 173, Pos. 1808).
AUSGESUCHTE GESETZARTIKEL
Art. 2. [Der Begriff der Detektivleistungen]
1. Die Detektivleistungen umfasst solche Tätigkeiten, die auf der Einholung, Verarbeitung und Übermittlung der Informationen über Personen, Gegenstände und Ereignisse beruhen, die auf Grund des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags realisiert werden. Die Formen und der Umfang dieser Verträge dürfen nicht auf Grund anderer Vorschriften (vor allem der folgenden) gesetzlich für Staatsorganen und Staatsinstitutionen vorbehalten werden:
1) in den Sachen die aus Rechtsverhältnissen zwischen natürlichen Personen
2) in den Sachen die aus Wirtschaftsbeziehungen entstehen und die folgende Punkte betreffen:
a) die Ausübung von Vermögensverpflichtung, Zahlungsfähigkeit oder Glaubwürdigkeit in diesen Verhältnisse,
b) ungesetzliche Ausnutzung von den Geschäftsnamen und Markenzeichen oder unlautere Wettbewerb und der Preisgabe der Informationen die Handelsgeheimnis sind,
3) Die Verifikation der Daten die Sicherheitsunternehmen angemeldete Schaden betreffen,
4) Die Suchaktionen der verschwundenen oder versteckenden Personen,
5) Die Suche des Gutes ,
6) Falls in dem Verfahrensablauf die Strafrechtsvorschriften angewendet werden können - die Sammlung der Informationen über Sachen gegen die das Strafverfahren oder das Verfahren über Finanzverbrechen eingeleitet wird,
2. Der Auftraggeber (von dem die Rede in dem Gesetz 1 Punkt 6. ist) dürfen nicht die Organen die das Verfahren gegen diese Sachen führen oder
überwachen sein.
Art. 3.[Register]
1. Die Wirtschaftstätigkeit im Detektivbereich ist eine Tätigkeit, die nach den Vorschriften des Gesetzes von 2. Juli 2004 über Gewerbefreiheit (Dz. U.* Nr. 173, Pos. 1807) reguliert wird und die eine Einholung im Register der Detektivleistungen (im Weiteren "Register" genannt) fordert.
Art. 4.[Lizenz]
1. Im Rahmen des getriebenen Gewerbes - die Ausführung von der Tätigkeiten von denen die Rede im Art. 2. Gesetz Nr. 1 ist. Erforderlich ist der Besitz von der Detektivlizenz (im Weiterem "Lizenz" genannt).
2. Im Gesetzverständnis der Detektiv ist eine Person die eine Detektivlizenz besitzt.
3. Berufstitel „Detektiv“ kann nur der Detektivlizenzbesitzer gebrauchen.
Art. 6. [Tätigkeitsprinzip] Um keine Freiheit und Menschenrechte zu begrenzen, der Detektiv bei Tätigkeitsausführung von denen die Rede im Art. 2 Gesetz Nr. 1 ist, darf sich von Ethik, Loyalität und der besondere Genauigkeit leiten lassen.
Art. 9.[Informationsgewinnung]
Sofern die Vorschriften von den anderen Gesetze nicht anders ein Gesetz geben, während der Tätigkeitsausführung von denen die Rede im Art. 2 Gesetz Nr. 1 ist, der Detektiv kann die Informationen von den natürlichen Personen, Unternehmer, Institutionen, staatlichen Verwaltung und Kommunalverwaltung einholen.
Art. 12. [Geheimniswahrung]
1. Der Detektiv darf die Informationsquellen und die Sachumstände, die ihm bekannt gegeben wurden und von denen die Rede im Art. 2 Gesetz Nr. 1 ist, geheim halten.